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Das MPU-Gutachten


Verlangt die zuständige Verkehrsbehörde vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU), so muß der Betroffene auf einem gesonderten Formblatt der Behörde zunächst die Begutachtungsstelle mitteilen, bei der er die Begutachtung durchführen lassen möchte. Hierfür hat er die freie Auswahl. Daraufhin übersendet die Verkehrsbehörde die Führerscheinakte des Betroffenen an die Begutachtungsstelle und bestimmt ihr gegenüber gleichzeitig auch die Fragestellung, nach der die Begutachtung erfolgen soll. Anschließend erhält der Betroffene (im Regelfall) die schriftliche Aufforderung, die Gebühr hierfür vorab zu überweisen, denn er (und nicht die Behörde) ist der Auftraggeber. Nach Zahlungseingang wird ihm dann von der MPU-Stelle der Begutachtungstermin mitgeteilt. Über das Ergebnis der Begutachtung wird dann ein ca. 20 Seiten umfassendes Fahreignungsgutachten in zweifacher Ausfertigung erstellt, das der Betroffene hierauf (und nach genauer Prüfung) der zuständigen Verkehrsbehörde vorgelegt. Die Behörde nimmt dann eine eigenständige Prüfung und Auswertung des Gutachtens vor, das ihr lediglich als Entscheidungshilfe dient.

Ist jemand mit dem über ihn gefertigten Eignungsgutachten nicht zufrieden oder hat er sonstwie Zweifel an der sachgerechten Erstellung dieses MPU-Gutachtens, so kann er dieses bei der ‘Verkehrspsychologischen Beratungsstelle’ der GRG Landau überprüfen lassen. Führt diese Überprüfung zu dem Ergebnis, daß das Gutachten aufgrund erheblicher Mängel nicht oder nur bedingt nachvollziehbar ist, ergeht hierauf eine schriftliche „Stellungnahme zum MPU-Gutachten”, mit der die zuständigen Gutachter gleichzeitig aufgefordert werden, zu den hier festgestellten Mängeln ihrerseits erläuternd Stellung zu nehmen und das Gutachten ggf. nachzubessern. Ist diese Nachbesserung auch nach wiederholter fachlicher Abklärung nicht zufriedenstellend erfolgt und erscheint das Gutachten damit weiterhin fehlerhaft, besteht nunmehr die Möglichkeit, die Ansprüche (wegen Nichterfüllung eines Werkvertrages) durch eine Zivilklage geltend zu machen.

Gegebenenfalls kann eine weitere wissenschaftliche Expertise zur fachlichen Qualität und Nachvollziehbarkeit des streitigen MPU-Gutachtens von der Universität Landau eingeholt werden.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie gerne auf Anfrage.